SATZUNG
Satzung des CSD Überlingen e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „CSD Überlingen e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Überlingen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereines ist die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihren geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.(gem. §52 Abs. 2 Nr 10 AO).
Diese ist in folgenden Teilzielen wie folgt definiert:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur insoweit unterhalten werden, als er ausschließlich und unmittelbar zum Erreichen des Vereinszweckes erforderlich ist. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Jeder Beschluss, der in das Vereinsregister eingetragen werden muss, ist vor seiner Anmeldung dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Sofern das Finanzamt Bedenken wegen möglicher Auswirkungen auf den steuerrechtlichen Status des Vereines äußert, soll der Beschluss nicht zur Registrierung vorgelegt werden, sondern auf einer weiteren Mitgliederversammlung überprüft werden. Der Verein ist in das Vereinsregister Freiburg einzutragen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische Person, Personenvereinigung oder natürliche Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt.
(2) Sonstige juristische Personen, Personenvereinigung oder natürliche Personen, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen, können Fördermitglieder werden.
(3) Über den Antrag auf Probe-, Förder- und vollwertige Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Sofern der Vorstand den Antrag ablehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme. Die Probe-, Förder- und vollwertige Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
(4) Die Fördermitgliedschaft und vollwertige Mitgliedschaft endet mit dem Tod, der
Auflösung der juristischen Person oder Personengesellschaft, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden. Mit Zugang des Schreibens wird der Austritt wirksam.
(6) Ein Probe-, Förder- und vollwertiges Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Antrag auf Ausschluss muss von mindestens einem Zehntel der Mitglieder gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Das betroffene Probe-, Förder- oder vollwertige Mitglied ist vor dem Ausschluss schriftlich oder – sofern dies der Vorstand als notwendig erachtet – persönlich zu hören und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschluss-entscheidung des Vorstandes ist mit Gründen zu versehen und dem jeweiligen Mitglied schriftlich zu übermitteln. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Die Nichtzahlung von Beiträgen eines Jahres gilt als Austrittserklärung des Probe-,Förder- oder vollwertigen Mitglieds, sofern dieses nicht vorher triftige Gründe hierfür geltend macht.
(8) Die Probe-, Förder- oder vollwertigen Mitglieder und die diese vertretenden Personen sind ehrenamtlich tätig; sie können jedoch Ersatz Ihrer notwendigen Auslagen verlangen.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern, den
Kassenprüfer*innen und den weiteren für den Verein tätigen Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen ist. Sofern der Verein Dritte mit der Erledigung von Geschäften beauftragt, kann er diesen nach schriftlicher Vereinbarung ein angemessenes Entgelt zahlen. Die Angemessenheit orientiert sich daran, was ein fremder Dritter für die
Erledigung des Geschäfts als Entgelt verlangen könnte.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder sind auf Mitgliederversammlungen teilnahme-, stimm-, antrags- und redeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist möglich. Ein Mitglied kann jedoch maximal für zwei weitere Mitglieder das Stimmrecht wahrnehmen. Probe- und Fördermitglieder sind teilnahme- und redeberechtigt; ihnen stehen aber weder Antrags- noch Stimmrechte zu.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Satzungsändernde Anträge und Anträge über die Auflösung des Vereins sind mit der Einladung zu versenden und in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen. Nicht fristgerecht eingebrachte Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden, auf deren Tagesordnung sie vom Vorstand zu setzen sind.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und des/r Kassenprüfers/in,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen
Entlastung,
c) Entgegennahme des Berichts des/r Kassenprüfers/in,
d) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
e) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
f) abschließende Beschlussfassung über den Aufnahmeantrag eines Mitglieds und über den Widerspruch
eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Gründen und des Zwecks unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen.
(6) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Enthaltungen werden bei der Feststellung des
Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. Wahlen erfolgen offen. Wenn ein Mitglied eine geheime Wahl verlangt, hat diese geheim zu erfolgen. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(8) Bei Wahlen gilt diejenige von mehreren Personen als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht, so
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom/von der
Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen. Darunter dem Vorstand, dessen Stellvertreter und dem Kassenwart. Die Zahl muss
ungerade sein. Die Mitgliederversammlung legt die Zahl durch Beschluss fest. Der
Vorstand sollte geschlechterdivers besetzt sein. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Wählbar sind nur Personen, die selbst Mitglied in einer der Mitglieds-organisationen sind oder von einer Mitgliedsorganisation vorgeschlagen wurden.
(3) Im Rahmen jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden alternierend jeweils ein Mitglied weniger bzw. mehr als die Hälfte der Vorstandspositionen neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Unbeschadet dessen endet ein Vorstandsamt vorzeitig mit der Abberufung, dem Austritt aus dem Verein oder dem Rücktritt vom Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kooptieren. Kooptierungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder vorzeitig auf Antrag des Vorstandes oder mindestens einem Zehntel der Mitglieder durch geheime Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes abberufen. Ein entsprechender Antrag ist mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zu versenden und in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen. Der Antrag bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und muss den Namen des oder der Abzuwählenden sowie den Namen des neu zu wählenden Vorstandsmitglieds nennen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Entscheidungen im Umlaufverfahren (z.B. telefonisch oder per Email) oder in Telefonkonferenzen (o.ä.) sind möglich. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder getroffen. Enthaltungen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
§ 7 Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung eines Beirates beschließen
§ 8 Kassenprüfer*in
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer*innen haben das Recht der jederzeitigen Prüfung von
Kasse und Büchern des Vereins. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich
einen Bericht und sind nur ihr gegenüber verantwortlich. Die Kassenprüfer*innen
dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium
angehören. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Das nähere,
insbesondere die Beitragshöhe, die Fälligkeit sowie eine eventuelle Stundung,
Ermäßigung oder einen eventuellen Erlass regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das
Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihren geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.
§ 11 Schlussvorschriften
(1) Soweit nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist, umfasst die Schriftform auch die Nutzung elektronischer Kommunikationsformen wie bspw. Telefax oder E-Mail.
§ 12 Datenschutz
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
Die Satzung wurde in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 08.05.2023 beschlossen.